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22.12.2011

Presseerklärung
Aufgrund des enormen öffentlichen Druckes, sehe ich mich gezwungen, meiner Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, zu kündigen… weiter

14.12.2011

Presserklärung im Fall des verhafteten Ralf W.
Aufgrund des großen Medieninteresses und der Vielzahl an Presseanfragen, sieht sich die Verteidigung des Herrn Ralf W. gehalten nachfolgende Presserklärung abzugeben.

Es wird darum
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BGH zum Befunderhebungsfehler und Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht

BGH vom 7.06.2011, Az. VI ZR 87/10

Leitsatz:

Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).

Auszug aus den Urteilsgründen:

"Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler - wie er vom Berufungsgericht bejaht worden ist - kommt eine Beweislastumkehr auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 51 f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60, 61; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 792).

Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache des Schadens ist. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942 Rn. 14 mwN). In einem derartigen Fall führt bereits das - nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsichtlich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gravierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf mit der Folge, dass hierdurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommenden Ursachen besonders verbreitert oder verschoben wird (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 216; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 395 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47; Groß in Festschrift für Geiß, 2000, S. 429, 435).

Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (vgl. zur Beweislastumkehr beim groben Befunderhebungsfehler, Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8). Auch muss der Patient nicht den Nachweis dafür erbringen, dass eine frühzeitigere Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte. Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es grundsätzlich aus, dass der grobe Verstoß des Arztes generell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO, S. 54 f.). Der Wegfall der Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten käme unter Umständen nur dann in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang völlig unwahrscheinlich ist, was freilich zur Beweislast des Arztes steht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87, VersR 1989, 80, 81)."

Im Arzthaftungsrecht geht es um die Feststellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten beim Patienten zu einem Schaden geführt hat.

Der Arzt schuldet im Rahmen des zwischen ihm, dem Krankenhaus oder auch dem Pflegeheims geschlossenen Vertrag zwar keinen bestimmten Erfolg. Es muss bei der Behandlung aber der Standard eines Facharztes auf dem jeweiligen Gebiet eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, hat der Patient unter Umständen Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche.

Wo Menschen arbeiten passieren auch Fehler. Die in diesem Zusammenhang möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich, die wichtigsten sind der ärztliche Kunstfehler (auch Behandlungsfehler), Aufklärungsfehler, Diagnose- und Therapiefehler und Organisationsfehler.

Der Patient, der Ansprüche aus Arzthaftung geltend machen will, trägt hier grundsätzlich die Beweislast, dass ein Pflichtenverstoß vorliegt und dieser kausal einen Schaden herbeigeführt hat.

Dies bereitet in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten, weil es bei medizinischen Zusammenhängen und den Geschehnissen in Praxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen für den Patienten als medizinischem Laien nur schwer möglich, ist diesen Beweis zu erbringen. Um einen Ausgleich zu schaffen, hat die Rechtsprechung für bestimmte rechtliche Konstellationen eine Beweislastumkehr eingeführt.

Bei einem groben Behandlungsfehlers etwa reicht es aus, dass dieser lediglich geeignet sein muss den tatsächlichen Schaden herbeizuführen. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und konkret eingetretenem Schaden muss nicht einmal naheliegen oder besonders wahrscheinlich sein.

Dies führt zu einer Beweislastumkehr, so dass der Arzt bzw. das Krankenhaus darzulegen und zu beweisen hat, dass der grobe Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden ist.

Allerdings verbleibt die Last immer noch beim Patienten, das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachzuweisen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stärkt einmal mehr die Rechte von Patienten.