Aktuelles

31.08.2010

OLG Rostock hebt amtsgerichtliches Urteil wegen Stalkings auf

Das OLG Rostock hob mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (1 Ss 96/09 I 40/09) ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald auf, durch das eine Studentin wegen Stalking ihres Professors zu einer… weiter

30.07.2010

Kanzlei Haas nimmt Klage vor dem AG Philippsburg in Filesharing-Sache zurück

Kanzlei Haas nimmt Klage in der wir die Beklagtenpartei vertreten haben, vor dem AG Philippsburg zurück. Wie die Abmahnwahn-Dreipage berichtet, hat man aktuell Kenntnis von sieben Fällenweiter

BVerfG: Blutentnahme wegen Verdachts auf Trunkenheitsfahrt bedarf grundsätzlich der richterlichen Anordnung

zu BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt mitgeteilten Beschluss vom 11.06.2010 klargestellt, dass eine Blutentnahme bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich vom Richter anzuordnen ist. 

Nur wenn der Untersuchungserfolg durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundenen zeitlichen Verzögerung gefährdet würde, dürften die Staatsanwaltschaft und nachrangig die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche «Gefahr im Verzug» müssten die Ermittlungsbehörden dann mit konkreten Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels sei offensichtlich. 

Die generelle Annahme, eine richterliche Entscheidung könne nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ergehen, so dass eine Blutentnahme in der Regel zu spät käme, lasse den Richtervorbehalt leer laufen und werde seiner Bedeutung für den Grundrechtsschutz des Einzelnen nicht gerecht, so das BVerfG (Az.: 2 BvR 1046/08).