BVerfG: Blutentnahme wegen Verdachts auf Trunkenheitsfahrt bedarf grundsätzlich der richterlichen Anordnung
zu BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt mitgeteilten Beschluss vom 11.06.2010 klargestellt, dass eine Blutentnahme bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich vom Richter anzuordnen ist.
Nur wenn der Untersuchungserfolg durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundenen zeitlichen Verzögerung gefährdet würde, dürften die Staatsanwaltschaft und nachrangig die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche «Gefahr im Verzug» müssten die Ermittlungsbehörden dann mit konkreten Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels sei offensichtlich.
Die generelle Annahme, eine richterliche Entscheidung könne nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ergehen, so dass eine Blutentnahme in der Regel zu spät käme, lasse den Richtervorbehalt leer laufen und werde seiner Bedeutung für den Grundrechtsschutz des Einzelnen nicht gerecht, so das BVerfG (Az.: 2 BvR 1046/08).


