Keine Störerhaftung eines Hotelbetreibers für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
Ein Hotelbetreiber haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, denen er den Zugang zu seinem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, wenn er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende, präventive Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht nicht.
so: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-06 S 19/09
Eine Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wenn der Abmahnende den Sachverhalt nicht hinreichend prüft und außer Acht lässt, dass es sich bei dem Bezichtigten um einen Betrieb (Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (Hotelgästen) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen.

