AG Hamburg zu Urheberrechtsverletzung durch RSS Feeds
RSS-Feeds sind eine praktische Angelegenheit. Inhalte werden vom Design einer Website getrennt und lassen sich einfach und flexibel auf verschiedensten Plattformen( z.B. Twitter, Facebook etc.) und Endgeräten (z.B. Smartphones) verbreiten. Wer jedoch fremde RSS-Feeds in die eigene Webseite einbindet, läuft Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten.
Der FallEin freie Autor hatte in einer Online-Zeitschrift einen Text und ein Foto veröffentlicht. Der Zeitschrift räumte er ein Nutzungsrecht an seinen Werken ein, diese auf der Webseite und im dazugehörigen RSS-Feed zu veröffentlichen. Der spätere Beklagte hatte das RSS-Feed in seine Webseite eingebunden, Text und Foto des Klägers wurden automatisch dort veröffentlicht. In Kopf- und Fußzeile wurde jedoch der Autor und die Quelle genannt. Der Autor sah seine Urheberrechte verletzt, mahnte den Betreiber der Webseite ab und forderte Schadensersatz.
Die Entscheidung
Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 36A C 375/09). Wer fremde Texte und Fotos auf seiner Internetseite veröffentlicht, muss sich über die Rechtelage informieren. Auch dann, wenn sie automatisch über ein RSS-Feed eingebunden werden. Der Betreiber der Webseite sei auch nicht nur als Störer zur Unterlassung verpflichtet, sondern hafte als Täter auch für Schadensersatz, so die Hamburger Richter.

