Bekennender Schwarzfahrer: "Ich fahre schwarz"-
T-Shirt schützt nicht vor Strafe
Auch wer ein T-Shirt mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" trägt, kann - wenn er keinen gültigen Fahrausweis besitzt - wegen Schwarzfahrens (Erschleichen von Leistungen i.S.d. § 265a StGB) verurteilt werden. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
AG Hannover verurteilt Schwarzfahrer wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB
Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Hannover einen 38-jährigen deutschen Staatsangehörigen, den die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Beförderungserschleichung in 3 Fällen angeklagt hatte, zu einer Geldstrafe von 500,- EUR.
Angeklagter trug T-Shirt mit Aufdruck: "Ich fahre schwarz"
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Oktober 2008, Januar 2009 und September 2009 mit einem Fahrzeug der ÜSTRA Hannoverschen Verkehrsbetriebe AG ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass er jeweils nicht im Besitz einer Fahrkarte gewesen ist. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil er jeweils ein T-Shirt mit dem für jedermann gut sichtbaren Aufdruck "Ich fahre schwarz" getragen habe.
Allein das Tragen des T-Shirts reicht für Straffreiheit nicht aus - Vorliegen weiterer Voraussetzungen notwendig
Dies sah das Amtsgericht Hannover unter Vorsitz des Richters Dr. Michael Siegfried anders. Er glaubte dem Angeklagten schon nicht, dass er überhaupt das T-Shirt getragen habe. Selbst wenn er es getragen hätte, wären weitere Voraussetzungen für eine eventuelle Straffreiheit notwendig gewesen. Der Angeklagte hätte zumindest an dem Fahrer oder den Kontrolleuren vorbeigehen müssen und von diesen dann die Erlaubnis zum Einsteigen erhalten müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

