Der angekündigte Kauf der Daten-CD zeigt Wirkung: Immer mehr Steuerhinterzieher erstatten Anzeige gegen sich selbst, um den harten Strafen zu entkommen. In den vergangenen zwei Wochen gingen bundesweit mehr als 400 Meldungen ein. Den Ländern winken Mehreinnahmen in Millionenhöhe.
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sichert demjenigen Straffreiheit zu, der seine Steuererklärung um Zusatzangaben ergänzt. Die Steuerhinterziehung darf allerdings noch nicht von den Behörden entdeckt worden sein.
Eine Selbstanzeige ist wirksam, wenn das Finanzamt aufgrund der Angaben in der Lage ist, die Steuern nachträglich durch geänderten Steuerbescheid zu erheben und eine bereits erfolgte Veranlagung zu berichtigen.
Die Selbstanzeige muss daher möglichst klare und vollständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die bisher nicht erklärten Zinsen oder Betriebseinnahmen, aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen enthalten. Die steuerliche Beurteilung erfolgt durch das Finanzamt.
Straffreiheit tritt durch die Selbstanzeige grundsätzlich nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern durch den Tatbeteiligten, zu dessen Gunsten sie hinterzogen wurden, binnen der vom Strafsachen - Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet werden.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten soll von bisher fünf auf 10 Jahre erhöht und damit an die steuerliche Verjährung von 10 Jahren angeglichen werden. Diese Neuregelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes allerdings keine Rückwirkung entfalten, soweit bereits strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. Im Ergebnis wird sich die strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung, sofern die gesetzliche Neuregelung tatsächlich wie vorgeschlagen in Kraft treten sollte, daher sukzessive auf 10 Jahre verlängern; bereits verjährte Taten bleiben verjährt.