Aktuelles

22.12.2011

Presseerklärung
Aufgrund des enormen öffentlichen Druckes, sehe ich mich gezwungen, meiner Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, zu kündigen… weiter

14.12.2011

Presserklärung im Fall des verhafteten Ralf W.
Aufgrund des großen Medieninteresses und der Vielzahl an Presseanfragen, sieht sich die Verteidigung des Herrn Ralf W. gehalten nachfolgende Presserklärung abzugeben.

Es wird darum
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Landgericht Hamburg stampft Abmahnforderung ein

Laut der Internetseite Gulli.com sorgte vor wenigen Tagen eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Aufsehen. Das Landgericht hielt einen Schadensersatz von 30 € als angemessen für zwei in einer Tauschbörse angebotene Musik-Werke. 

Wenn ein Filesharer verklagt wird, dann meist auf die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung. Fast immer sind diese Hauptbestandteil der Klage. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte es jedoch zukünftig etwas schwieriger werden, diese Gebühren einzuklagen. Vor wenigen Tagen ging das Urteil bereits durch die Presse. Auslöser war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, dass für zwei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nur ein Schadensersatz von 30 Euro zu leisten sei.

Das LG Hamburg hatte über eine Schadensersatzforderung zweier Musikverlage wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse zu entscheiden.

Der minderjährige Sohn hatte vom Internetanschluss des Vaters die streitgegenständlichen Werke in einer Tauschbörse angeboten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen". Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg nicht beteiligt. Die Musikverlage als Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen. Die Klage führte die Kanzlei Rasch für die Rechteinhaberinnen.

Das LG Hamburg hat den Jugendlichen verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Jungen abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Jugendliche das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat.  Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gibt, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Hierbei hielt das Landgericht 15 € pro Titel für angemessen, da es sich zwar um bekannte Werke handelte, diese aber bereits einige Jahre veröffentlicht waren und lediglich eine kurze Zeit zur Verfügung standen.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.