Banken- und Kapitalanlagerecht
Die Zahl der Geschädigten geht bundesweit in die Hunderttausende. Seit 1989 fielen angebliche „Anlagevermittler“ wie eine Plage über die ganze Republik her und versprachen jedem, der nicht schnell genug die Tür zumachte, das Geschäft seines Lebens. Potenzielle Kunden wurden mit dem Argument geködert, die angeblich so sichere Immobilienanlage würde sich von selbst finanzieren. Ohne Eigenkapital. Kosten würden sich aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen selbst tragen. Wie durch ein Wunder hatte der Vermittler auch gleich „eine Bank bei der Hand“ und auch ein Notar fand sich sogar zur Nachtstunde.
Die vermeintlich beglückten Anleger traf der Katzenjammer sehr schnell: Marode Immobilien waren kaum zu vermieten, die Immobilien waren überteuert verkauft worden, Fonds brachten nicht den erwarteten Überschuss, die versprochenen Steuervorteile wirkten sich bei den Anlegern, die meist über ein niedriges Einkommen (und damit auch über eine niedrige Steuerlast) verfügten, kaum aus.
Nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie durch die Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben Anleger jetzt gute Chancen, die Beteiligung an maroden Immobilien und kreditfinanzierten geschlossenen Immobilienfonds rück- abzuwickeln und ihre Ansprüche insbesondere gegenüber den finanzierenden Banken durchzusetzen. Käufer von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds können nämlich nicht nur aus den verlustreichen Beteiligungen aussteigen, sondern auch die dafür aufgenommenen Kredite rückabwickeln.
Nach den Urteilen des 2. Senats des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 395/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02), allesamt aus Juni 2004, gilt der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit vom Berater vermittelte Kredit als ein verbundenes Geschäft, wenn es in der Privatwohnung angebahnt oder abgeschlossen wurde (sogenanntes Haustürgeschäft). Dies hatte der XI. Senat des BG vormals stets anders entschieden.
Herr Rechtsanwalt Harsch ist ein spezialisierter Anwalt und klärt gerne mit Ihnen gemeinsam, ob die Voraussetzungen dieser Urteile auch auf Sie zutreffen und die Zahlungen auf die möglicherweise nichtigen Kreditverträge einzustellen sind.
Rechtsschutzversicherer müssen Anlegern geschlossener Immobilienfonds im Streit mit Banken oder Vermittlern beistehen. Die vielfach von Rechtsschutzversicherern zitierte „Baurisikoklausel“ gilt für diese Fälle nicht (Urteil des BGH, Aktenzeichen: IV ZR 318/02).