Wirtschaftsstrafrecht, Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG ).
Bei Zuwiderhandlungen hat der Geschädigte Anspruch auf
- Beseitigung – bspw. den Widerruf einer Äußerung;
- zukünftige Unterlassung bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr (§ 8 UWG). Diese besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht;
- Schadensersatz, wenn dem Zuwiderhandelnden ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Last fällt (§ 9 UWG).
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können auch von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem zuwiderhandelnden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, den Industrie- und Handels- sowie den
Handwerkskammern.